Der Tod – leider nicht umsonst

Allgemein

Sie werden einwenden, dass die Überschrift des diesjährigen Newsletters wenig pietätsvoll ist. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass der Tod als solches eben unabwendbar ist und damit – neben Trauer und Verdruss – erhebliche Kosten ebenso unabwendbar verbunden sind.

Genau darum soll es in diesem Beitrag gehen. Die rein erbschaftsteuerlichen Folgen sind damit nicht gemeint, diese habe ich in früheren Newslettern immer wieder thematisiert und werde es auch in der Zukunft tun. Hier soll es um die reinen Abwicklungsaufwendungen des Todesfalls und um die späteren Kosten bei der Verteilung des Nachlasses gehen.

1. Als erstes ist hier an die Kosten zu denken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Todesfall stehen: Bestattung, angemessene Unterrichtung der Betroffenen und Trauerfeier; Grabmiete, Grabstein und Inschrift, ggf. Grabpflege. Was hier tatsächlich angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Wird jedoch keine anonyme Bestattung gewählt, so wird es kaum unter € 5.000 aufgehen und € 10.000 sind schnell erreicht.

2. Die weitere Abwicklung des Nachlasses darf man sich vereinfacht so vorstellen: In rechtlicher Sicht löst der Todesfall die „Rechtsnachfolge“ in alle Vermögensgegenstände und Rechte (und Verbindlichkeiten) des Verstorbenen durch den oder die Erben aus. Dazu bedarf es in der Regel bestimmter formaler Voraussetzungen und/oder Umsetzungsakte, wie wir sie z.T. auch im Geschäftsverkehr unter Lebenden kennen. Nehmen wir ein Beispiel: Die Übertragung einer Immobilie kann zu Lebzeiten als Schenkung vollzogen werden. Ohne den Gang zum Notar funktioniert es hier nicht und den lässt er sich bezahlen. Der Verkehrswert ist hier maßgeblich, die notarielle Übertragung einer Wohnung, deren Verkehrswert etwa € 500.000 beträgt, würde auf dieser Basis Beurkundungs-und Grundbuchkosten iHv ca. € 4.700 nach sich ziehen.

Wäre diese Wohnung nun beim Eintritt des Todesfalls noch in der Erbmasse, so könnte der Eigentumsübergang auf den oder die Erben entweder auf Basis eines notariellen Testamentes vollzogen werden, das ebenfalls Beurkundungskosten erzeugen würde, oder auf Basis eines Erbscheins, der die testamentarisch gewollte Erbfolge oder, in Ermangelung eines Testaments, die gesetzliche Erbfolge ausweist. Der Erbschein kostet auch wiederum Gebühren und diese richten sich, im Prinzip, nach der gleichen Bemessungsgrundlage wie ein notarielles Testament oder wie die Beurkundungskosten einer lebzeitigen Übertragung. Entsprechend verlangen die Gerichte dafür im Erbscheinverfahren Auskunft über den Wert des Nachlasses (für die Gebührenfestsetzung) bzw. erfragt der Notar den Wert des zu übertragenden Grundstücks. Beträgt die Bemessungsgrundlage für den Erbschein z.B. € 1.000.000, was wegen der gestiegenen Immobilienpreise schnell erreicht wird, so kostet der Erbschein etwa € 3.500.

Anders ausgedrückt. Entweder entstehen diese „Transaktionskosten“ entweder zu Lebzeiten (bei Schenkung und notariellen Testament) und bleiben dann meistens beim Schenkenden bzw. Erblasser „hängen“ oder es sind Kosten, die später auf die Erben abgewälzt werden. Ob man schon zu Lebzeiten verschenkt, sollte am wenigstens von der Frage abhängig sein, wer die Transaktionskosten dafür bezahlt. Errichtet man schon in jungen Jahren ein notarielles Testament (und zahlt dafür – auf Basis der dann vorhandenen, vermutlich geringeren Werte – die Gebühren), dann geht die Rechnung nur dann auf, wenn Jahre oder Jahrzehnte später dieses notarielle Testament genauso zur Abwicklung kommen kann und es auch nicht vorher geändert worden ist. Denn sonst waren die Kosten „für die Katz“. Was wirklich Sinn macht, ist schwer zu sagen. Ich rate allerdings meinen Mandanten i.d.R. davon ab, in notarieller Form ein Testament zu errichten, solange sie nicht mindestens 60 Jahre alt sind.

Nun werden Sie sofort mit Schrecken auch an die Grunderwerbsteuer denken: Ich darf Sie beruhigen, diese entfällt bei unentgeltlichen Übertragungen und bei Übertragungen von Todes wegen. Nicht aber die „normalen“ Verbindlichkeiten, die zum Todeszeitpunkt schon bestanden: Eine offene Handwerker- oder Arztrechnung; die Einkommensteuerschuld für das vergangene Jahr etc.

3. Es gibt noch weitere Kostentreiber: Denken Sie z.B. an einen Fall, dass sich im Nachlass mehrere Immobilien und einige Beteiligungen in Form von geschlossenen Fonds befinden. Werden die Immobilien zwischen den Erben aufgeteilt, so bedarf es einer weiteren, notariellen Erbauseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Erben oder eines sog. Vermächtniserfüllungsvertrages, wenn z.B. eine Wohnung einer dritten Person außerhalb des Kreises der Erben vermacht wurde.

Sollen die geschlossenen Fondsbeteiligungen zwischen den Erben aufgeteilt werden, so entstehen regelmäßig (z.T. willkürlich festgelegte) Verwaltungs- und Umschreibungsgebühren von schnell € 150 – 250 / Umschreibung.

4. Häufig werden Berater oder Gutachter benötigt: Ein Steuerberater für die etwaige Erbschaftsteuererklärung oder noch nicht abgegebene Einkommensteuererklärungen, ein Anwalt, der hoffentlich streitvermeidend oder schlichtend beraten kann; Gutachter, die den Wert von Grundstücken, Schmuck, Kunst- oder sonstigen Wertgegenständen bestimmen.

5. Daneben laufen natürlich die Kosten von Immobilien, die nicht genutzt oder vermietet werden, für den Erben oder die Erbengemeinschaft weiter, bis sie entweder unter den Erben aufgeteilt sind oder an Dritte veräußert werden.

6. Das Erbrecht hält auch manche Überraschung bereit: Pflichtteilsansprüche von enterbten Abkömmlingen oder Ehegatten; pflichtteilsähnliche Ausgleichsansprüche von ex-Ehegatten nach § 1586 b BGB oder reine Vermächtnisse, z.B. für die Haushälterin oder für ein anderes gutes Stück. Ist ein Testamentsvollstrecker berufen, so steht diesem eine Vergütung zu, die schnell 3 % oder etwas mehr des Nachlasses ausmachen kann.

Das alles möchte ich einmal an einem fiktiven Beispiel durchrechnen: Nehmen wir einmal an, es ist unter den drei Kindern, nach dem zunächst der Vater und dann die Mutter verstorben ist, ein Nachlass auseinanderzusetzen, der sich zusammensetzt aus dem Elternhaus (Wert ca. € 1 Mio), einer Wohnung (Wert € 300.000) und dem restlichem Vermögen von € 500.000. Die Wohnung soll per Vermächtnis an ein Patenkind der verstorbenen Mutter gehen, ebenso ein Vermächtnis iHv € 10.000 an die letzte Pflegekraft, der Rest ist unter den drei Kindern zu dritteln, eines der Kinder übernimmt gegen Ausgleichung das Elternhaus.

So könnten z.B. folgende Kosten im Rahmen der Abwicklung, also so ca. in den 12 Monaten nach Eintritt des Todesfall entstehen:

Bestattung und Leichenfeier, Grab und Pflege, Grabstein:

€ 10.000,00

Offene Rechnungen Handwerker, Ärzte und Pflegerin

€ 7.000,00

Erbschein (auf Basis / Wert € 1.800.000)

€ 6.000,00

Vermächtnis Pflegerin

€ 10.000,00

Beurkundungskosten Erbauseinandersetzung Elternhaus

€ 7.000,00

Vermächtniserfüllungsvertrag Wohnung

€ 3.000,00

Steuerberater, Gutachter, Rechtsanwalt bescheidene …………………………

€ 6.000,00

Lfd. Kosten Immobilien in den ersten 12 Monaten nach dem Tod

€ 6.000,00

Summe: € 55.000,00

Nota bene: Die Rechnung ist hier ohne etwaige finanzielle Aufwendungen für die Erfüllung etwaiger Pflichtteilsansprüche gemacht. Auch ohne etwaige Erbschaftsteuern, die hier jedoch kaum ins Gewicht fallen würde (ggf. Verschonung des das Elternhaus übernehmenden Kindes; geringe Besteuerung von ca. € 20.000 der beiden anderen Kinder).

Wandeln wir den Fall ab: Eines der drei Kinder ist enterbt und verlangt den Pflichtteil, der in diesem Fall etwa € 300.000 betragen wird. Das eine Kind, das nur den Barausgleich für das Grundstück enthält, hätte eine Erbschaftsteuererlast iHv ca. € 50.000. Damit würde der Liquiditätsbedarf, den der Erbfall insgesamt auslöst, etwa € 400.000 betragen ! Dies ohne die Abfindung, die der das Haus übernehmende Erbe aufzubringen hat.

Was ist daraus abzuleiten und wie kann man sich darauf vorbereiten ? Im Grunde ist es doch einfach. Die hier erwähnten Positionen lassen sich recht leicht am eigenen Fall berechnen und daraus leitet sich in etwa ein Liquiditätsbedarf ab, der zu Lebzeiten möglichst vorgehalten wird, so es irgendwie geht. Ebenso kann im Einzelfall erwogen werden, wie die Kosten für Erbschein reduziert werden können oder dieser am Ende gar nicht gebraucht wird. Vermächtnisse sollten mit Stundungsmöglichkeiten versehen sein. An die Aufbringung etwaiger Erbschaftsteuern sollte in jedem Falle gedacht werden bzw. es sollte noch zu Lebzeiten einmal der voraussichtliche Liquiditätsbedarf abgeschätzt werden.

An die Erben geht der Rat, nicht vorschnell vorhandene Liquidität untereinander aufzuteilen, sondern möglichst nach dem Vorsorgeprinzip die Liquidität zurückzuhalten.

Ich verbleibe mit diesen Ratschlägen und mit freundlichen Grüßen.

Ihr

Rechtsanwalt Dr. Matthias Baus

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