Mit Schenkungen zu Lebzeiten (vorweggenommenen Erbfolge) greifen Sie als zukünftiger Erblasser praktisch der Erbfolge vor. Hier eröffnet das Recht viele Gestaltungsmöglichkeiten: Schenkung oder gemischte Schenkung; Zweckschenkung oder Schenkung unter Auflage; Schenkung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs – so für das weiterhin selbst genutzte Eigenheim etc.
Schenken will gekonnt sein. Vorab ist zu klären, ob Sie damit Ihre zukünftige finanzielle Versorgung gefährden. Ist daher von lebzeitigen Schenkungen abzusehen oder genügt es, wenn über ein Nießbrauchsrecht an dem zu verschenkenden Gegenstand dessen Erträgnisse (z.B. die Mieteinnahmen) bei Ihnen verbleiben? Die Auswirkungen auf etwaige Pflichtteilsansprüche sind zu beachten, ebenso die steuerlichen Konsequenzen, da Schenkungen generell dem Erbschaftsteuergesetz unterworfen sind.