Lebensversicherungen mit Erbrecht kompatibel gemacht!

Allgemein

Hier finden Sie im Artikelformat die Newsletter, die ich in den letzten ca. 10 Jahren an meine Mandanten und an interessierte Kreise per Mail versandt habe. Diese stellen eine allgemeine Information und keine individuelle Beratung dar. Wünschen Sie die Aufnahme in die Liste der Empfänger zukünftiger Newsletter, so teilen Sie mir dies bitte über das Kontaktformular mit. Vielen Dank.

Sie erhalten heute die zweite Mandanten-Information für 2009. Deren Schwerpunkte sind:

  1. Lebensversicherungen mit Erbrecht kompatibel gemacht !
  2. Erbrechtsreform 2009 – einige erfreuliche Neuerungen !

Vorweg in eigener Sache: Ich freue mich Ihnen anzuzeigen, dass mir von der Uni Münster der Titel Executive MBA im Private Wealth Management verliehen worden ist und ich damit ein 18-monatiges, berufsbegleitendes Postgraduierten-Studium erfolgreich abgeschlossen habe.

1. Lebensversicherungen mit Erbrecht kompatibel gemacht !

a) Lebensversicherungen stehen in der Gunst der deutschen Anleger weit oben – insbesondere die sog. kapitalbildende Lebensversicherung. Bei dieser wird die Versicherungsleistung entweder mit dem Ableben der versicherten Person oder mit dem Erreichen eines bestimmten Alters des Versicherungsnehmers bzw. mit Eintritt des Ablaufzeitpunktes fällig. Die damit verfolgten Zwecke und Motive sind vielfältig: in erster Linie die Versorgung der Angehörigen im Todesfall oder generell der Aufbau eines sicheren Vermögensstocks. Ferner – insbesondere unter erbrechtlichen und steuerlichen Erwägungen – der Aufbau eines Liquiditätspolsters, damit die Erben eine etwaige Erbschaftsteuer entrichten oder Pflichtteilsansprüche abfinden können.

Ob der Abschluss solcher Versicherungen im Vergleich zu alternativen Anlageformen unter Rentabilitätsgesichtspunkten wirklich vorteilhaft ist, steht auf einem Blatt. Die jährliche garantierte Mindestverzinsung ist in den letzten Jahren kontinuierlich nach unten gegangen und beträgt seit 2007 nur noch 2,25%. Im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen ist jedenfalls in den letzten Jahren kein Kapitalverlust eingetreten. Die jüngsten Ablaufanalysen (vgl. WELT oder FAZ v. 21.8.09 oder www.map-report.de) haben bei 12-jähriger Laufleistung für die besten Lebensversicherer eine jährliche Rendite von immerhin etwa 5% netto erbracht.

Die ehemalige Privilegierung nach dem Einkommensteuerrecht ist seit 2005 (Alterseinkünftegesetz) aufgehoben worden, so dass bei Neuverträgen in der Zukunft die mit der Lebensversicherung erzielten Erträge als Teil der ausgezahlten Versicherungssumme mit persönlicher Einkommensteuer belegt werden. Die Beiträge berechtigen allerdings unter bestimmten Umständen zum Abzug von Sonderaugaben. Altverträge, d.h. bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungen behalten allerdings ihre Privilegierung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die vielen und wenig übersichtlichen steuerlichen Details des Alterseinkünftegesetzes können hier nicht näher dargestellt werden.

b) Unter erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Aspekten ist vor allem bei der kapitalgebundenen Lebensversicherung wichtig, wer bei Eintritt des Versicherungsfalls der Begünstigte (Bezugsberechtigte) für die Versicherungssumme ist. D.h. wem steht die Versicherungssumme zu, wenn die versicherte Person entweder verstirbt oder wenn die Lebensversicherung zu Lebzeiten der versicherten Person fällig wird. Hat der Versicherungsnehmer einen Angehörigen als Begünstigten im Falle seines Todes eingesetzt, ist der so benannte Angehörige bzw. die ausdrücklich bestimmte Person unmittelbar der Begünstigte und die Versicherungssumme ist nicht Teil des Nachlasses. Insofern schauen die Erben „in die Röhre“. Allerdings drohen Pflichtteilsergänzungssprüche, wenn der Begünstigte zugleich Miterbe ist oder es drohen Ersatzansprüche der Erben gegen den somit beschenkten Außenstehenden. Ich kann also nur davor warnen, in der Begünstigung außerhalb des Kreises der Erben befindlicher Personen ein Patentmittel zu sehen, um Teile des Nachlasses unbemerkt und folgenlos an den Erben vorbeizuschleusen.

Die Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung sollte also wohl überlegt sein. Mit der unwiderruflichen Einsetzung eines Bezugsberechtigten sollte man vorsichtig sein. Bei Änderungen im familiären Umfeld, insbesondere Scheidung muss überprüft werden, welche Auswirkung auf die Bezugsberechtigung davon ausgeht bzw. welche Bezugsberechtigung nun gewollt ist und unzweifelhaft dokumentiert und der Lebensversicherung mitgeteilt wird.

c) Unter erbschaft- und schenkungsteuerlichen Aspekten empfehle ich, sich keiner Illusion hinzugeben, man käme gegenüber dem Finanzamt bzgl. der Auszahlung der Versicherungssumme irgendwie ungeschoren davon: nach § 33 ErbStG haben die Versicherungen die Pflicht, dem zuständigen Finanzamt Auszahlungen anzuzeigen, die von Todes wegen des Versicherungsnehmers geschehen oder die zu dessen Lebzeiten an eine Dritte Person ausgezahlt werden. Die Bewertung richtet sich dann nach der Höhe der ausgezahlten Versicherungssumme bzw. bei noch nicht fälligen Lebensversicherungen nur nach dem niedrigen Rückkaufswert. Die frühere, noch günstigere „2/3-Regelung“ (bezogen auf die bisher geleisteten Prämien, § 16 IV BewG) ist seit 1. Januar 2009 entfallen.

Aus Sicht des Versicherungsnehmers ist bei der kapitalgebundenen Lebensversicherung folgende Überlegung wichtig: geht er davon aus, dass er den Versicherungsfall noch erleben wird, dann vermeidet er selbstverständlich insofern Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn die Leistung an ihn ausgezahlt wird und im Falle von „Altverträgen“ i.d.R. auch jegliche Einkommensteuer. Sollte ein verheirateter Versicherungsnehmer jedoch vorher versterben und sollte der andere Ehegatte Begünstigter (und zugleich Erbe) sein, lässt sich u.U. Erbschaftsteuer umgehen, wenn der überlebende Ehegatte Versicherungsnehmer ist. Die jeweils fälligen Versicherungsprämien wurden dann von dem zwischenzeitlich verstorbenen Gatten im angemessenen Rahmen dessen Unterhaltspflicht aufgebracht. Ggf. ist auch eine Lebensversicherung auf die verbundenen Leben der Ehegatten zu erwägen.

Zusammengefasst ist also unter erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Aspekten bei Lebensversicherungen zwecks Kompatibilität besondere Aufmerksamkeit geboten:

  • bei der Wahl des Bezugsberechtigten, die ggf. bei geänderten Familienverhältnissen neu definiert werden muss;
  • in jedem Fall die zweifelsfreie Festlegung des Bezugsberechtigten;
  • etwaige Beeinträchtigungen des Nachlasses, wenn durch die Wahl des Bezugsberechtigten außerhalb des Erbenkreises Vermögen aus dem Nachlass
  • „geschleust wird“; bei der erbschaftsteuerlichen Optimierung des späteren Anfalls der Versicherungssumme; hier sind im Detail steuerliches und finanzielles „engineering“ angebracht.

Sollten Sie zu den praktischen Alternativen des Abschlusses einer Lebensversicherung weitere Fragen haben, so empfehle ich ein Gespräch mit einem kompetenten Versicherungsmakler.

2. Erbrechtsreform 2009 – Einige erfreuliche Neuerungen !

Die vom Bundestag am 2. Juli 2009 verabschiedete Erbrechtsreform – nicht zu verwechseln mit der seit 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuerreform – wird voraussichtlich ab 1. Januar 2010 in Kraft treten. Aus der beabsichtigten Reform ist zwar eher ein Reförmchen geworden, doch einige Verbesserungen sind auf dem Weg.

Die wichtigsten Neuerungen stellen dar:

Vereinheitlichung und Vereinfachung der Gründe, die den Erblasser zur Entziehung von Pflichtteilsansprüchen (Kinder oder Ehegatte) berechtigen. Im Ergebnis wird aber an der – m.E. unangemessen – starken Stellung des Pflichtteilsrechtes fest gehalten. Kinder können sich also weiterhin mit 18 Jahren „per Postkarte von ihren Eltern lossagen“ und deren weiteres Schicksal komplett ignorieren und 20 Jahre später gleichwohl den Pflichtteil einfordern.

Immerhin die Erweiterung der Stundungsgründe, wenn es um die Erfüllung von Pflichtteilen geht, insbesondere dann, wenn andernfalls die Aufgabe eines Familienheimes oder die Veräußerung eines Unternehmens zu befürchten ist.

„Abschmelzmodell“, wenn es um die Berücksichtigung von Schenkungen durch den Erblasser geht, die Pflichtteilsansprüche ausgehöhlt haben.

Die Berücksichtigung von Pflegeleistungen von Angehörigen beim Erbausgleich wird gestärkt – unabhängig davon, ob der den Erblasser pflegende Angehörige dadurch auf berufliches Einkommen verzichtet hat. Diese Änderung ist sehr zu begrüßen.

Für Rückfragen zu den beiden Themenkomplexen oder zu sonstigen Themen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe bis zum nächsten Informationsschreiben

Mit besten Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Matthias Baus

Diese Mandanten-Information ist ein reines Informationsschreiben und dient der allgemeinen Unterrichtung meiner Mandanten und interessierter Personen. Es ersetzt nicht eine rechtliche Beratung.