Hier finden Sie im Artikelformat die Newsletter, die ich in den letzten ca. 10 Jahren an meine Mandanten und an interessierte Kreise per Mail versandt habe. Diese stellen eine allgemeine Information und keine individuelle Beratung dar. Wünschen Sie die Aufnahme in die Liste der Empfänger zukünftiger Newsletter, so teilen Sie mir dies bitte über das Kontaktformular mit. Vielen Dank.
Ein neues Jahr ist angebrochen und ich darf Ihnen und Ihrer Familie beruflich wie persönlich alles Gute wünschen.
Haben Sie gute Vorsätze, vielleicht auch denjenigen, die seit längerem anstehende Errichtung eines
Testaments
nun endlich in Angriff zu nehmen oder das vorhandene Testament mal wieder zu überprüfen ? Wenn ja, dann lesen Sie bitte in jedem Falle weiter.
Warum überhaupt ein Testament errichten ?
Zugegebenermaßen: Die Rechtsordnung lässt Ihre Erben nicht im Stich, wenn Sie sich ohne Errichtung eines Testaments (oder Erbvertrages) vom Diesseits verabschieden. Immerhin gilt die gesetzliche Erbfolge, die nach verwandtschaftlichen Beziehungen die Erben und die jeweilige Erbquote sowie die sich anschließenden Erbauseinandersetzungsregeln bestimmt.
Die Nachteile liegen auf der Hand: Damit stehen die Erbquoten unverrückbar fest, mehreren Erben steht die Verwaltung des gesamtes Nachlasses nur gemeinschaftlich zu und die Aufteilung des Nachlasses, insbesondere die der „unteilbaren“ Gegenstände wie Immobilien, verlangt eine Einigung unter allen Miterben (also grundsätzlich Einstimmigkeitsprinzip), so dass es gerade hier häufig zu Streit kommt. Ganz zu schweigen von der Möglichkeit (und Notwendigkeit), bei größeren Nachlässen in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge eine erbschaftsteuerliche Optimierung vorzunehmen oder sonst individuelle Bedürfnissen oder auch Vorausempfänge auf der Erbenseite zu berücksichtigen.
So gesehen ist also das Testament eine Art „Allrounder“, das individuell festlegt,
wer, wann, was und wie erhalten soll.
Je mehr Beteiligte, d.h. potenzielle Erben, je umfangreicher und je mehr sich das Vermögen aus verschiedenen Gegenständen zusammen setzt, desto größer sind der Gestaltungsbedarf und die Gestaltungsvarianten. Umgekehrt: Die inzwischen verwitwete Ehegattin, der nur der eine Sohn verblieben ist, benötigt, wenn dieser nach ihrem Wunsch der Alleinerbe sein soll, kein Testament, denn nach der gesetzlichen Erbfolge wird sie nur von diesem beerbt.
Soll aber nur ein Gegenstand aus ihrem Vermögen nicht an den Sohn, sondern z.B. an ihr Patenkind gehen, so muss sie wenigstens in Bezug auf diesen einen Gegenstand eine letztwillige Vergütung, z.B. ein Vermächtnis, zu Papier bringen. Das mündliche Versprechen zu Lebzeiten, dass das Patenkind diesen Gegenstand erhalten soll, genügt jedenfalls von Rechts wegen nicht.
Die Gestaltungsmöglichkeiten
- Mit Ausnahme der Begrenzung durch Pflichtteilsansprüche von Kindern, Ehegatten oder u.U. der Eltern steht jedem im Rahmen der Privatautonomie die sog. Testierfreiheit offen. Die Details des „Wer soll was, wann, wie erhalten ?“ können so individuell festgelegt werden. Auf Bindungswirkungen eines schon bestehenden gemeinschaftlichen Testaments (nur bei Eheleuten) oder eines Erbvertrages ist natürlich auch Rücksicht zu nehmen. Wer bedeutet den oder die einzusetzenden Erben – ggf. wird stattdessen der eine oder andere potenzielle Erbe nur zum Vermächtnisnehmer bestimmt.
- Was sind die einzelnen Gegenstände des Vermögens, also das Finanzvermögen (im Wesentlichen Geld und Wertpapiere, das leichter zu verteilen) ist oder (nicht teilbare) Immobilien oder bewegliche Gegenstände vom Hausrat bis zur Münzsammlung.
- Wann regelt, ob die Auseinandersetzung alsbald nach dem Erbfall eintreten soll, ob es z.B. eine vorläufige Teilungssperre gibt oder ob z.B. ein Testamentsvollstrecker für eine bestimmte Zeit die Verwaltung des Nachlasses anstelle der – z.B. minderjährigen – Erben übernehmen soll, so dass diese zunächst von Verfügungen darüber ausgeschlossen sind.
Wie heißt, unter welchen etwaigen Beschränkungen und Bedingungen der einzelne Erbe seine Rechte ausüben kann. Ggf. wird seine Rechtsstellung durch die bloße Gewährung eines Nießbrauchsrechts (und nicht Eigentums), durch die Anordnung bloßer Vorerbschaft (dann u.U. Beschränkungen bei Immobilien) oder die schon vorgenannte Testamentsvollstreckung testamentarisch beschnitten.
Das Testament, wenn es klug aufgesetzt ist, wirkt dann wie ein Fahrplan eines verlässlich fahrenden Zuges: Es regelt, wann und bei wem der Zug anhält und was dabei ausgeladen werden soll. Die besonderen Formanforderungen (notariell oder eigenhändig etc.) kann ich an dieser Stelle leider nicht vertiefen.
Besondere Risikogruppen
Die Notwendigkeit eines Testaments und insbesondere die Ausführlichkeit und Regelungsdichte hängen von den individuellen Umständen ab. Auch sollten jüngere Ehepaare die Risiken eines unvorhergesehenen Ablebens des einen Ehegatten nicht unterschätzen. Sie wird sicherlich interessieren, ob Sie in eine solche „Risikogruppe“ fallen, wo es nach allgemeiner Lebenserfahrung besonders sinnvoll ist, ein Testament zu errichten.
Die wichtigsten „Risikogruppen“ sind auf der nächsten Seite dargestellt. Deren besondere Regelungsbedürfnisse und etwaige Lösungen können nur grob skizziert werden:
Die genauen Regelungsbedürfnisse und dafür passenden Gestaltungsvarianten müssen am Fall entwickelt werden. Doch es gilt: „Auf jeden Topf passt ein Deckel“.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Matthias Baus
Diese Mandanten-Information ist ein reines Informationsschreiben und dient der allgemeinen Unterrichtung meiner Mandanten und interessierter Personen. Es ersetzt nicht eine rechtliche Beratung.